Satzung der “Medienebene e.V. – Dein junger Medienverband im Südwesten” |
Stand: 10.01.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Medienebene e.V. – Dein junger Medienverband im Südwesten“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich für die Orientierung und Vernetzung junger Menschen in der Medienwelt ein. Er verschreibt sich einem offenen Medienbegriff und unterstützt beispielsweise bei der Berufs- oder Studienorientierung sowie bei der Weiterbildung im medialen Kontext. Dabei fördert er insbesondere den medieninteressierten Nachwuchs in Rheinland-Pfalz und dem Saarland und vertritt dessen Interessen. Er trägt in diesem Sinne zur politischen, sozialen und kulturellen Bildung sowie zur beruflichen Weiterbildung junger Menschen bei.
(2) Die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(3) Der Verein erfüllt seine Aufgabe überparteilich und überkonfessionell.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks übernimmt der Verein die folgenden Aufgaben:
a. Er führt Tagungen, Workshops, Seminare und Veranstaltungen zur journalistischen, kulturellen und politischen Aus- und Weiterbildung für Mitglieder und die Öffentlichkeit
durch. Dabei bietet er jungen Menschen Raum zum Netzwerken.
b. Er gibt Pressemitteilungen heraus.
c. Der Verein bietet in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden
Veranstaltungen mit internationalen Teilnehmern und im Kontext der Medienwelt an.
d. Der Verein bietet in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden Hilfe beim Einstieg in Berufe der Medienwelt an.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(8) Der Verein kann Mittel durch Vorstandsbeschluss einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft zukommen lassen. Dabei ist § 58 der Abgabenordnung (AO) zu beachten.
§ 3 Organe und Untergliederung
(1) Die Organe des Vereins sind:
das Kuratorium
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Beirat
(2) Der Verein kann sich in regionale Untergruppen gliedern. Für die Untergruppen gilt die Satzung des Vereins in entsprechender Form.
(3) Der Vorstand kann die Kassen der Untergruppen prüfen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen sie diese Satzung, die Beitragsordnung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Gesamtvereins zu beantragen, der über diese entscheidet.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
a. Ordentliches Mitglied kann sein, wer nicht hauptberuflich journalistisch oder im medialen Kontext tätig ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
b. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein auf Dauer finanziell, organisatorisch oder durch Sachspenden unterstützt.
c. Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste um den Verein hervorgetan hat. Die Ernennung geschieht auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Beitrag ist eine Bringschuld der Mitglieder und wird zum 1. Januar jeden Jahres fällig.
(2) Jedes Mitglied kann vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses durch den Vorstand an dessen Sitzungen teilnehmen. Rederecht kann auf Antrag gewährt werden.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, durch Mitarbeit aktiv den Verein mitzugestalten.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt Richtlinien für seine Tätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstands sowie der zwei Kassenprüfer
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstands
4. Satzungsänderungen
5. Ernennung von Ehren- und Kuratoriumsmitgliedern
6. Verabschiedung von Beitragsordnung
7. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
8. Beschluss über die Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung über den Haushalt
10. Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Führung der Vereinsgeschäfte
11. Beschlussfassung über die inhaltliche Arbeit des Vereins.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehren- und Fördermitglieder nehmen nur beratend an der Mitgliederversammlung teil. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die muss durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Tagungsort erfolgen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Ermittlung der Frist gilt das Datum des Poststempels.
(6) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Wahlen und Abstimmungen finden auf Wunsch eines Mitglieds geheim statt.
(10) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 bis Abs. 8 kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig einen Zugang. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes sowie mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Eine Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. des betreffenden Jahres an den Vorstand gerichtet werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Eine Nennung von Gründen ist nicht erforderlich. Bis zum Wirksamwerden besteht Beitragspflicht.
(3) Die Rechte von Mitgliedern, die trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand mit ihrer Beitragsleistung sind, ruhen. Auf Beschluss des Vorstands können diese Mitglieder ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitgliedschaft kann ansonsten nur aufgehoben werden, wenn das Mitglied zum Schaden des Vereins gewirkt hat, insbesondere bei der Veruntreuung von Geldern des Vereins und bei Verstößen gegen die Satzung.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch 10% aller Mitglieder beantragt und durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.
(6) Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann der Betreffende die nächste Mitgliederversammlung um Revision bitten. Diese kann die Entscheidung mit einfacher Mehrheit aufheben. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. Sämtliches Vereinseigentum, das sich in Besitz der ausscheidenden Person befindet ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen einer die Funktion des Finanzvorstands innehat. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Erweiterte Vorstand ist optional zu besetzen und besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4) Wahl des Vorstandes
Der amtierende Vorstand macht der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag zur Besetzung des Vorstandes, einschließlich des Finanzvorstands. Findet der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, macht die Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag. Die so Vorgeschlagenen sind gewählt, wenn der Wahlvorschlag die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen konnte und die Vorgeschlagenen die Wahl annehmen.
(5) Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann den amtierenden Vorstand durch Neuwahl nach Absatz 5 abberufen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 A Sitzungen des Vorstandes
(1) Es finden Sitzungen des Vorstandes statt. Die Sitzungen werden jeweils per Beschluss des Vorstandes einberufen.
(2) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 B Aufgaben und Tätigkeit des Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Durch eigenmächtiges Handeln von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern allgemein wird der Vorstand nicht verpflichtet.
(3) Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abgeschlossenen Verträgen und sonstigen Verpflichtungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für jede daraus oder in Zusammenhang damit stehende Verbindlichkeit nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Auslagen im Interesse des Vereines werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand enden sämtliche Rechte, die sich aus dem Amt ergeben. Über eventuelle Ersatzansprüche befindet erst die nächste Mitgliederversammlung. Dessen ungeachtet hat der Ausscheidende sämtliche Gegenstände, die es während seiner Amtszeit in dieser Eigenschaft erhalten hat, binnen 10 Kalendertagen dem Verein herauszugeben. Auch nach dem Ausscheiden ist der Ausscheidende zur Verschwiegenheit über im Amt erlangte Kenntnisse verpflichtet.
(6) Beschlussfassung erfolgt durch die Stimmenmehrheit des Geschäftsführenden Vorstands. Der erweiterte Vorstand unterstützt die Willensbildung des Geschäftsführenden Vorstands durch eigene Meinungen und Vorschläge.
§ 9 A Kuratorium
(1) Das Kuratorium umfasst Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Journalismus, Kultur, Politik und Wirtschaft sowie Vertreter von Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ernannt.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder sollen die Arbeit des Vereins ihren Möglichkeiten gemäß fördern und unterstützen.
(4) Abberufung aus dem Kuratorium können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden. Der Antrag muss schriftlich im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 9 B Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds oder des Geschäftsführenden Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ehemalige Aktive der Jugendpresse für eine Amtszeit von zwei Jahren in den Beirat berufen.
(2) Die Mitglieder des Beirats dürfen das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Amtszeit endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahrs.
(3) Der Beirat berät die Organe des Vereins und dabei insbesondere den Vorstand. Der Beirat unterstützt den Vorstand insbesondere im Wissensmanagement und in strategischen Fragen. Jedes Mitglied des Beirats ist über die Arbeit des Vereins umfassend zu informieren und hat ein Rederecht auf der Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 10 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Über alle Finanzbewegungen hat der Vorstand Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die berechtigt sind, die Kasse des Vereins laufend zu überwachen.
(3) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
(4) Werden durch Gelder des Vereins Flugreisen bezahlt oder erstattet, so ist ein entsprechende CO₂-Kompensation bei Anbietern wie z.B. atmosfair durchzuführen. Die Kosten dafür trägt der Verein.
§ 11 Satzungs-, Geschäftsordnungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die beantragten Änderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter der Nennung der betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Bestehen seitens des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen Teile der Satzung oder gegen beschlossene Satzungsänderungen, so kann der Vorstand die betroffenen Passagen per einstimmigem Beschluss unter Beachtung des zugrunde liegenden Willens der Mitgliederversammlung neu fassen oder abändern.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendpresse Deutschland e.V. zwecks Verwendung im Sinne des §2 Absatz (5) dieser Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.