Darf ich das? Welche Bilder darf ich für meine Schülerzeitung verwenden? Was mache ich, wenn jemand eines meiner Bilder veröffentlicht hat ohne meinen Namen zu nennen?
Im Alltag von Medienmachenden und Journalist:innen kann so manche Frage aufkommen. Wir unterstützen dich bei Problemen und Anliegen – auch juristisch. Dazu kooperieren wir mit Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge.
Die Vorgehensweise zur Rechtsberatung in aller Kürze:
Schritt 1
Eine rechtliche Frage taucht auf? Du bist unsicher, ob du das darfst? Oder du möchtest einfach sichergehen, dass dein Vorhaben rechtlich einwandfrei ist?
Schritt 3
Schick deine Frage mit der Situationsbeschreibung an info@medienebene.de. Die Rechtsberatung steht nur Mitgliedern offen – falls du noch nicht Mitglied bist, kannst du das hier nachholen.
Schritt 2
Formuliere deine Situation mit der Frage in einem Text aus. Achte dabei darauf, dass du jedes möglicherweise wichtige Detail mit aufnimmst. Nur so können wir dich gut beraten.
Schritt 3
Schick deine Frage mit der Situationsbeschreibung an info@medienebene.de. Die Rechtsberatung steht nur Mitgliedern offen – falls du noch nicht Mitglied bist, kannst du das hier nachholen.
Schritt 4
Wir prüfen nun deine Frage. Entweder können wir dir selbst antworten, oder wir geben die Frage an die Dr. Jasper Prigge / PRIGGE Recht weiter. Bitte beachte, dass die Antwort auf eine Rechtsberatungsanfrage etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Wir haben dir Beiträge und Infos rund um Medienrecht zusammengestellt. Klick dich doch einfach mal durch!
Hinweis: Der Klick auf den jeweiligen Beitrag führt zu einer fremden Webseite, für die wir nicht verantwortlich sind.
Häufig gestellte (Rechts-)Fragen
Du hast eine Frage oder ein Problem? Wirf einen Blick auf die häufig gestellten Fragen (FAQ). Sollte dein Anliegen noch nicht gelöst sein, kannst du uns gerne kontaktieren und wir helfen dir weiter.
Es bedarf der Einwilligung für eine technische Aufzeichnung des Gesprächs, was gerade beim Radio relevant ist. Ansonsten stünde eine Strafbarkeit nach § 201 I Nr. 1 Strafgesetzbuch (abgekürzt im folgenden Textverlauf mit „StGB“) im Raum. Solltest du investigativ tätig sein und Gespräche verdeckt führen, musst du statt der Einwilligung eine Interessenabwägung zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung des*r Gesprächspartners*in und dem allgemeinen Interesse an der Berichterstattung vornehmen.
In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen für normale Interviews etabliert:
1. Vor dem Start der Aufzeichnung fragst du, ob der*die Gesprächspartner*in damit einverstanden ist.
2. Du startest die Aufzeichnung und beginnst mit ein paar Worten zur Einordnung der Aufzeichnung für die spätere Wiedergabe im Streitfalle, um dann nochmal die Einwilligung einzuholen: „Mein Name ist Susanne Mustermann vom Campusradio Entenhausen. Es ist der 01.01.2019 und wir befinden uns im Café Müller in Entenhausen. Mir gegenüber sitzt Klaus Klausen, der Geschäftsführer des Cafés. Herr Klausen hat soeben zugestimmt, dass das Gespräch für unser Radio aufgezeichnet wird. Herr Klausen, nochmal für das Protokoll: Sind Sie damit einverstanden?“
Die Einwilligung zur Aussendung des Interviews steht noch auf einem anderen Blatt. Auch wenn du diese Einwilligung mit dem Text von oben nicht explizi
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist grundsätzlich weit. Nach § 53 Abs. 1 Strafprozessordnung (abgekürzt im Folgenden mit „StPO“) dürfen Journalist*innen das Zeugnis u.a. über den „Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen“ verweigern. Berufsbezogen steht hier im Gegensatz zu „ehrenamtlich“. Ergänzt wird das Zeugnisverweigerungsrecht durch das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO, das sich auf alle Schriftstücke, Ton-, Bild- und Datenträger, Abbildungen und andere Darstellungen erstreckt, die sich im Gewahrsam dieser Person oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden. Die Beschlagnahme von Speicherkarten dürfte danach in der Regel unzulässig sein, solange diese zu journalistischen Zwecken genutzt werden.
Das Protokoll sollte beinhalten: Polizeibehörde und Dienststelle, Name oder Identifikationsnummer der beschlagnahmenden Person und sämtliche beschlagnahmte Gegenstände (also auch Speicherkarten und die sog. „Vorgangsnummer“, manchmal auch „Tagebuchnummer“ genannt).
Anschließend kann (am besten mit Hilfe eines*r Anwält*in) eine gerichtliche Entscheidung verlangt werden, damit die Beschlagnahme aufgehoben wird. Dabei kann man auch die Verletzung des Beschlagnahmeverbots (s.o.) geltend machen.
Es kommt eine Strafbarkeit nach § 201 StGB in Betracht. Allerdings dürfte es sich in der Regel nicht um ein „nichtöffentlich gesprochenes Wort“ handeln. Fraglich ist schon, ob Polizist*innen überhaupt nicht öffentlich sprechen können. Zumindest wenn du die Aufnahme kenntlich machst und die Polizist*innen keine Einwendungen deutlich machen, liegt damit deren Einwilligung vor, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob das gesprochene Wort öffentlich ist oder nicht
Protestieren ist ok, Widerstand leisten ist zumindest nicht ratsam. Gerade während einer polizeilichen Maßnahme (z.B. Auflösung einer Demonstration) sollte jede*r den Anweisungen von Polizist*innen Folge zu leisten, auch Journalist*innen. Schon einfacher körperlicher Widerstand (z.B. den Körper steif zu machen, um einen Wegtransport zu erschweren) wird von den Gerichten als strafbar erachtet. Im Nachgang sind möglich: Gedächtnisprotokoll schreiben; vor dem Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen; Dienstaufsichtsbeschwerde (in der Regel wenig effektiv); Strafanzeige, wenn eine Straftat (z. B. Körperverletzung im Amt, Nötigung) vorliegt; ggf. Entschädigung (bei Sachbeschädigung, Freiheitsentziehungen oder Verletzungen).
Als Zeug*in werden deine Angaben und Personalien in den Ermittlungsakten vermerkt. In diese Akte wiederum kann der*die Beschuldigte bzw. der*die Verteidiger*in Einsicht nehmen und so theoretisch an deine Adresse gelangen. Die Herausgabe deiner persönlichen Daten ist aber dann von den Strafverfolgungsbehörden zu verweigern, wenn dadurch eine Gefahr für dich besteht. Wenn du bereits zum Opfer der Preisgabe deiner Daten in sozialen Gruppen geworden bist, ist eine solche Gefahr wohl nicht unrealistisch. Statt deiner Privatadresse kannst du eine ladungsfähige Anschrift angeben, etwa die deines Zeugenbeistandes.
Nun zum Vorgehen: Gut wäre es, wenn du auf dieses Problem bereits bei der Aufgabe der Anzeigenerstattung hingewiesen hast. Unabhängig davon kannst und solltest du aber Kontakt mit der zuständigen Amts-/Staatsanwaltschaft aufnehmen und dieser deine Situation darlegen. Den Kontakt kann dir im Zweifel die Polizei vermitteln. Sollte das nicht helfen (oder falls du auf Nummer sicher gehen willst) ist es sinnvoll professionellen Rechtsrat hinzuzuziehen. Hier wird dir vermutlich jede*r Anwalt*in mit Erfahrung im Strafrecht helfen können. Speziell kannst du aber auch danach gucken, dass dieser als „Zeugenbeistand“ auftritt. Dann hat er besondere Erfahrung im Umgang mit Zeug*innen. Insbesondere, wenn es zu einem Prozess kommen sollte, bei dem du als Zeug*in geladen werden könntest, wäre das wohl ratsam.
Wird über eine Person berichtet, muss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des*r Einzelnen am Schutz seiner Persönlichkeit abgewogen werden. Die Berichterstattung muss daher ausgewogen sein und darf nicht vorverurteilen. Hier ein Fingerspitzengefühl zu entwickeln, mag als Laie nicht einfach sein. Auch zum Selbstschutz gehört es daher zur journalistischen Sorgfalt, vor der Berichterstattung der Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dadurch kann sich die Person mit der Berichterstattung auseinandersetzen und eigene Interessen deutlich machen oder ein Statement abgeben. Widerspricht etwa die Person der Berichterstattung, könnte eine anwaltliche Einschätzung eingeholt werden. Darauf aufbauend könnte entschieden werden, ob dennoch veröffentlicht werden soll.
Als Minderjährige*r kannst du nur mit dem Einverständnis deiner Eltern Honorarvereinbarungen abschließen. Theoretisch müssten die dann jedes Mal zustimmen. Praktisch wird das nur relevant, wenn jemand konkret wegen der Minderjährigkeit nach der Zustimmung deiner Eltern fragt. Sofern deine Eltern mit deiner Arbeit einverstanden sind, werden sie in solchen Fällen wohl zustimmen. Über sie „abzurechnen“, brauchst du dann auch nicht. Das kannst du selbst.
Neben der Einwilligung in jedem Einzelfall gibt es noch die sog. Generaleinwilligung. Hierfür stimmen die Erziehungsberechtigten allen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit deiner Medientätigkeit im Vorhinein zu. Ein Gespräch, bei dem ihr über alles ausführlich redet, genügt völlig. Du brauchst die Generaleinwilligung nicht schriftlich einholen.
Der*die Urheber*in eines Werkes hat die entsprechenden Rechte. In dem Fall der*die Autor*in. Inwiefern die Schüler*innenzeitung über die notwendige Rechteeinräumung im Rahmen des einmaligen Druckes der Zeitung hinaus noch weitere Rechte an den einzelnen Beiträgen hat, kommt auf den Einzelfall an. Vorstellbar ist zum Beispiel eine Zweitveröffentlichung auf der Webseite der Schüler*innenzeitung.